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Faculty of humanities and social sciences

Cultural and Social Anthropology

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Wandel des Landrechts auf den Cook-Inseln

 

 

Förderung: DFG - Deutsche Forschungsgemeinschaft

Laufzeit: 2000-2003

Projektleitung: Prof. Dr. Thomas Bargatzky und Prof. Dr. Hermann Hiery

Mitarbeiter: Arno Pascht

Kurzbeschreibung:

Seit mehreren Jahrzehnten stellen Ethnologen für Ozeanien eine Zunahme der Bedeutung individueller Landrechte gegenüber gruppenbezogener fest. Die zentrale Ausgangsfrage des Projekts war, inwieweit dieser Wandel auch auf den von der neueren Ethnologie vernachlässigten Cookinseln in Polynesien beobachtet werden kann.

In seinem Buch über Landbesitz auf den Cookinseln stellt Ron Crocombe (1964) das rarotonganische Bodenrecht in den 1960er Jahren so dar, als würde die von der neuseeländischen Kolonialregierung geschaffene staatliche Rechtsordnung eine deutlich dominante Rolle einnehmen und als würde die Einführung von staatlichen Regelungen auch zu einer entsprechenden Veränderung im Verhalten der Rarotonganer führen. Reste einer voreuropäischen Ordnung erwähnt er lediglich am Rande – implizit deutet er damit an, dass diese bald keine Rolle mehr spielen würden. Das Forschungsprojekt konnte dagegen zeigen, dass das Bodenrecht als eine komplexe rechtsplurale Situation betrachtet werden kann, bei der Elemente, die ihre Wurzeln in verschiedenen Rechtsordnungen haben, einfließen. Die Einführung von staatlichen Gesetzen, so das Ergebnis, führte auf Rarotonga nicht zu einem entsprechenden Wandel von Rechtsauffassungen und der Rechtspraxis. Eine wichtige Folge der rechtspluralen Situation und der Persistenz von Elementen der voreuropäischen Rechtsordnung ist – dies ist ein weiteres wichtiges Ergebnis –, dass das rarotonganische Bodenrecht heute wesentlich flexibler ist, als dies von Crocombe für die 1960er Jahre beschrieben wurde. Auf Rarotonga bestehen staatliche Regelungen neben solchen, die in den Familien weitergegeben werden, solchen, die von den Gremien der Namenstitelträger vertreten werden und solchen, die aus dem Ausland ‚importiert’ werden. Ebenso bestehen verschiedene Auffassungen darüber, welche dieser Regelungen Gültigkeit besitzen. Die Situation ist durch eine starke Vermischung und Überlappung dieser verschiedenen Regelungen gekennzeichnet.

Für das heutige Bodenrecht auf Rarotonga sind also sowohl Vorstellungen und Handlungsweisen gültig, die ihre Wurzeln in der Rechtsordnung haben, die vor Ankunft der Europäer bestand, als auch solche mit Wurzeln in der Rechtsordnung, die vom Kolonialstaat eingeführt wurde und in etwas modifizierter Weise auch heute noch existiert. Die sozialen Felder, in denen die erstgenannte Ordnung heute noch existiert und weitergegeben wird, bilden die ‚Familien’. Rechte an Land werden im Alltag und bei Konflikten in unterschiedlicher Weise legitimiert. Eine der beiden Rechtsordnungen – staatliche oder nichtstaatliche – oder auch beide – werden heute herangezogen, um Landrechte herzuleiten. Bei den meisten Landangelegenheiten findet eine Vermischung von Elementen aus den verschiedenen Ordnungen statt.

Die wesentlichen Elemente der nichtstaatlichen Rechtsordnung können auf eine Überlieferung, die auch als ‚mythologische Verfassung’ Rarotongas bezeichnet wurde, zurückgeführt werden. Einen zentraler Aspekt dieser Ordnung bildet die Vorstellung einer unauflöslichen Verbindung zwischen ‚Familien’, Namenstitel, marae (zeremonielle Plätze) und Land (d.h. einem Unterdistrikt). Das Forschungsprojekt kam zu dem Ergebnis, dass Rarotonganer Land heute als ‚unveräußerliches Besitztum’ betrachten. Als theoretischer Hintergrund zu diesem Thema wurden die Ausführungen von A. Weiner und M. Godelier herangezogen. Land auf Rarotonga kann als Geschenk der Ahnen Tangiia und Karika an die Menschen interpretiert werden, ein Geschenk, das nicht weggegeben werden kann, sondern bei der entsprechenden ‚Familie’ bleiben muss. Land ist mit der Geschichte einer Gruppe untrennbar verbunden, verleiht dieser erst ihre Identität, Prestige und damit mana. Land ist letztlich immer noch Eigentum von Tangiia und Karika, bzw. deren Nachfolger, den ariki. Fast alle Nutzungsrechte wurden jedoch an die Mitglieder der ‚Familien’ abgegeben.

Ein weiteres Ergebnis des Projekts ist, dass Inhaber von Namenstiteln heute auf Landangelegenheiten relativ großen Einfluss besitzen. Die Inhaber der Namenstitel berichten darüber hinaus von ihrer Verantwortung, dafür zu sorgen, dass Land gerecht verteilt wird und möglichst keine Konflikte entstehen. Ihr Einfluss ist nicht von staatlicher Seite legitimiert, sondern leitet sich von der engen Verbindung zwischen den Namenstiteln und Land ab. Land und die damit verbundenen Namenstitel bilden auch in der Gegenwart eine Materialisierung der von Tangiia und Karika geschaffenen sozialen und politischen Ordnung. Diese Ordnung existiert noch heute – allerdings in veränderter Form und gleichzeitig mit der staatlichen Ordnung. Das Zusammenspiel zwischen Regelungen mit Wurzeln in unterschiedlichen Rechtsordnungen hat eine Reihe verschiedener, teilweise im Widerstreit stehender und teilweise sich ergänzender Vorstellungen und Verfahrensweisen zum Ergebnis.

Aus all diesen Gründen ist es irreführend,  pauschal von einer ‚Individualisierung’ von Bodenrecht auf Rarotonga zu sprechen. Landnutzung und -übertragung liegen unterschiedliche ‚Bündel von Rechten’ zugrunde, die sich aus verschiedenen Rechtsordnungen herleiten (lassen). Obwohl durchaus Einzelpersonen über Landrechte verfügen, handelt es sich bei anderen um gemeinschaftliche Rechte.

Publikationen zum Projekt:

  • Pascht, Arno 2007: Die Macht der Traditionen - "Maori Customs" und Landrechte auf den Cookinseln. In: Zeitschrift für Ethnologie 132 (1); 59-76
  • Pascht, Arno: Flexibility and plurality in the process of land allocation and transfer in contemporary Rarotonga.
  • Pascht, Arno 2009: Das Erbe von Tangiia und Karika: Landrechte auf Rarotonga. (Dissertation)

Webmaster: Nadja Bscherer

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